Auch zum Opferfest kein Schlachten ohne Betäubung
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Der Landesverband Rheinland-Pfalz des Deutschen Tierschutzbundes appelliert anlässlich des dreitägigen islamischen Opferfestes (Kurban Bayrami), das in diesem Jahr am 6. November beginnt, an die muslimischen Mitbürger, Tiere den deutschen Vorschriften entsprechend nur nach vorheriger Betäubung zu schlachten. Die Möglichkeiten sind vorhanden: Viele gläubige Muslime setzen seit Jahren die elektrische Kurzzeitbetäubung ein, ohne mit ihrem Glauben in Konflikt zu geraten. Der Deutsche Tierschutzbund lehnt dagegen jedes Schlachten ohne vorherige Betäubung (Schächten) strikt ab, da es mit erheblichen und vermeidbaren Qualen für die Tiere verbunden ist. Zudem sei das betäubungslose Schlachten grundsätzlich verboten, stellt der Tierschutzbund klar.
Ausnahmeregelungen zum Schächten sind an strenge Genehmigungsverfahren sowie strikte Auflagen geknüpft. In den letzten Jahren sind erfreulicherweise in den meisten Bundesländern überhaupt keine Anträge auf eine solche Ausnahmegenehmigung mehr gestellt worden – auch nicht anlässlich des Opferfestes. In einigen Gebieten würden aber noch Anträge gestellt und teils auch genehmigt.
Das betäubungslose Schlachten ist aus Sicht des Tierschutzes Tierquälerei. Die Elektrokurzzeitbetäubung ist eine adäquate und vielseitig akzeptierte Methode, die der Religionsfreiheit und dem Tierschutz Rechnung trägt. Vor allem aber blieben dem Tier durch eine Betäubung unnötige und grausame Qualen erspart.
Für den Landesverband steht fest, dass jede Ausnahmeregelung für ein betäubungsloses Schlachten entfallen muss.
Der Deutsche Tierschutzbund weist darauf hin, dass das Schächten ohne Genehmigung streng verboten ist. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt werden. Schon der Transport von Schafen im Kofferraum des PKW verstößt gegen das Tierschutzrecht und kann geahndet werden. Der Verband fordert die zuständigen Stellen auf, mit umfassenden und strikten Kontrollen gegen das illegale Schächten vorzugehen und Vorfälle strafrechtlich zu ahnden


